Neues aus der Pflege

Aktuelles

Beantragung eines Pflegegrades

Treffen Sie Ihre Entscheidung für die Beantragung von Pflegeleistungen gemeinsam mit dem behandelnden Arzt, Familienangehörigen oder engen Bezugspersonen. Alle Pflegeleistungen müssen bei Ihrer Pflegekasse beantragt werden. Voraussetzung ist, dass Sie in den zurückliegenden 10 Jahren mindestens 2 Jahre pflegeversichert waren. Antragsformulare erhalten Sie bei der jeweiligen Pflegekasse.

     

Füllen Sie den Antrag sorgfältig aus und schicken Sie ihn an Ihre Pflegekasse zurück. Lassen Sie sich hierbei von vertrauten Personen helfen, die in diesen Dingen erfahren sind (Pflegedienst, Einrichtungen der Seniorenbetreuung, Ärzte).

     

Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) begutachtet im Auftrag Ihrer Pflegekasse anhand der eingereichten Unterlagen Ihre Pflegebedürftigkeit.

Hierbei gilt: „Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.”

    (Quelle: Musterbedingungen der Privaten Pflegeversicherungen von 1996)

 

Der MDK kündigt seinen Besuch (Begutachtungstermin) bei Ihnen an.

Achtung: dieser Termin ist entscheidend für Ihre Einstufung in einen Pflegegrad. Der vom MDK beauftragte Mitarbeiter begutachtet im Verlaufe dieses Besuches Ihre Pflegebedürftigkeit. Hierbei unterstützt eine lückenlose Dokumentation aller bisher von Pflegepersonen erbrachten Pflegeleistungen die Arbeit des Gutachters.

     

Ihre Pflegekasse entscheidet auf der Grundlage des vom MDK erstellten Gutachtens über Ihren Antrag auf Pflegeleistungen und teilt Ihnen das Ergebnis in schriftlicher Form mit. Im Falle eines abschlägigen Bescheides können Sie innerhalb von 4 Wochen schriftlich Widerspruch einlegen.

 

Pflegegrade – Das erhalten Pflegebedürftige ab 2021

Seit Januar 2017 gibt es einen neuen Begriff der Pflegebedürftigkeit: Die Pflegegrade. Mit den Pflegegraden sollen geistige Erkrankungen mehr berücksichtigt werden, als sie das noch mit den Pflegestufen wurden. Darüber hinaus soll die Selbstständigkeit pflegebedürftiger Menschen maßgeblich zur Einstufung ihrer Pflegebedürftigkeit beitragen.

Die Einteilung in einen Pflegegrad berücksichtigt sowohl psychische als auch physische Faktoren. Mit den Pflegestufen wurde hauptsächlich die körperliche Komponente der Pflegebedürftigkeit betrachtet.

Was sind Pflegegrade?

Pflegegrade sind 5 Einstufungskategorien (Pflegegrad 1-5) für pflegebedürftige Menschen, anhand derer die Pflegekassen entsprechende Pflegegelder bezahlen. Vor 2017 gab es für diese Einstufung 3 bzw. 4 Pflegestufen (Pflegestufe 0-3). Seit 2017 gelten die neuen Pflegegrade.
Die Abstufungen der Pflegebedürftigkeit wurden im Pflegestärkungsgesetz 2 (PSG II) neu vorgenommen, um Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz gerecht zu werden.

Pflegegrade

Die Hauptleistungsbeiträge für die fünf neuen Pflegegrade sehen wie folgt aus:

 

Monatliche Leistungen bei ambulanter Pflege

 PG1PG 2PG 3PG 4PG 5
Geldleistung ambulant 316€545€728€901€
Sachleistung ambulant 689€1.298€1.612€1.995€

 

Monatliche Leistungen bei teilstationärer und stationärer Pflege

 PG 1PG 2PG 3PG 4PG 5
Leistungsbetrag teilstationär 689€1.298€1.612€1.995€
Leistungsbetrag stationär125€770€1.262€1.775€2.005€

 

Pflegegeld

 

Das Pflegegeld (auch Pflegeleistung ambulant genannt) kann von Menschen in Anspruch genommen werden, die zu Hause durch Angehörige bzw. Ehrenamtliche gepflegt werden. Die Pflegekasse zahlt die Leistungen direkt an den Pflegebedürftigen. Dieser kann entscheiden, wem er welche Summe für seine Pflegetätigkeiten auszahlt.
Wenn eine solche Geldleistung gezahlt wird, geht das mit einer obligatorischen Beratung einher. Dadurch soll der pflegende Angehörige oder Ehrenamtliche dazu befähigt werden, eine qualitativ hochwertige Pflege durchzuführen.

 

Monatliche Leistungen des Pflegegelds:

 PG1PG 2PG 3PG 4PG 5
Pflegegeld 316€545€728€901€

 

Hat man den Pflegegrad 1, erhält man somit noch kein Pflegegeld, da die Pflegebedürftigkeit laut MDK noch so gering ist, dass die betreffende Person ihren Alltag noch ohne Hilfe bewältigen kann.

 

Pflegesachleistungen

Diese Leistung erhält ein Pflegebedürftiger, wenn er zwar weiterhin zu Hause gepflegt wird, dies aber von einem professionellen ambulanten Pflegedienst. Auch das Leben in Pflege-WGs fällt unter diese Kategorie. Man spricht dann auch von einer Pflegesachleistung. Dieses Geld soll dazu dienen, die Grundpflege, die Behandlungspflege und die Hauswirtschaft des Pflegebedürftigen durch einen Pflegedienst sicher zu stellen.

Wenn für diese Pflege und die Versorgung gesorgt ist, kann die Pflegesachleistung auch für eine Betreuung beansprucht werden.
Die ambulante Pflegesachleistung wird auch gezahlt, wenn eine teilstationäre Pflege in Anspruch genommen wird, also eine Pflege, die teilweise in einem Pflegeheim stattfindet. Dies bezeichnet normalerweise die Tages- und Nachtpflege. Solche Angebote werden normalerweise angenommen, weil die Angehörigen, die sonst die Pflege übernehmen, berufstätig sind.

 

Monatliche Leistungen des ambulanten Leistungsbetrags:

 PG1PG 2PG 3PG 4PG 5
Pflegesachleistung 689€1.298€1.612€1.995€

 

Pflegeleistungen 2024 bis 2027

Zusätzliche Betreuungsleistungen und Entlastungsleistungen

§45b SGB XI

Neben dem Pflegegeld und der Pflegesachleistung stehen ambulant gepflegten Pflegebedürftigen auch zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach §45b SGB XI in Höhe von 125€ im Monat zur Verfügung.

Was sind zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen?

Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen (bzw. der Entlastungsbetrag) sind eine finanzielle Hilfe seitens der Pflegekasse, welche sich an alle Pflegebedürftigen richtet und die zusätzlich zu den herkömmlichen Leistungen gezahlt wird.

Diese unter § 45b SGB XI festgelegte Hilfe dient dazu, konkrete Aufwendungen, die Pflegebedürftigen bzw. Angehörigen im Zusammenhang mit gewissen Aktivitäten bzw. Leistungen entstehen, zu decken.

Unabhängig vom Pflegegrad stehen jedem Pflegebedürftigen zusätzliche Betreuungsleistungen in Höhe von 125 Euro monatlich von der Pflegeversicherung zur Verfügung.

Diese Leistungen können auch angespart werden, sie verfallen nicht am Monatsende. 

Die nicht genutzten Gelder eines Kalenderjahres kann man bis zum 30. Juni des nächsten Jahres noch nutzen.

Wer seinen Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen seitens der Pflegekasse zudem nicht voll ausschöpft, kann den Betrag, der nicht für den Bezug von ambulanten Sachleistungen genutzt wurde, bis maximal 40 Prozent für die sogenannten niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote verwenden.